der Jungen Liberalen Dingolfing-Landau/Rottal-Inn
vom 21. September 2021
in der Fassung vom 30. Juli 2022.
§ 1 Name und Zweck
Unter dem Namen „Junge Liberale Dingolfing-Landau/Rottal-Inn“, nachstehend KV genannt, haben sich Mitglieder der Jungen Liberalen in den Landkreisen Dingolfing-Landau und Rottal-Inn zusammengeschlossen, um die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit den Jugendlichen in dieser Region sowie in der Bundesrepublik Deutschland und in Zusammenarbeit mit der Freien Demokratischen Partei (FDP) in die Praxis umzusetzen.
§ 2 Gliederung
Der KV ist eine Untergliederung des Bezirksverbands Niederbayern der Jungen Liberalen. Das Verhältnis zum Bezirks-, Landes- und Bundesverband bestimmt sich jeweils nach deren Satzung; insbesondere ist der KV verpflichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des Landes- und Bundesschiedsgerichts nachzukommen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des KV kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation ist. Die Mitgliedschaft im KV ist untrennbar mit der Mitgliedschaft in seinen Untergliederungen, im Bezirksverband, im Landesverband und im Bundesverband verbunden. Die Rechte der Mitglieder in diesen Gliederungen ergeben sich aus den Satzungen des Landesverbands Bayern und des Bundesverbands.
(2) Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder der FDP sind, können im KV und in den Untergliederungen das Amt des Vorsitzenden nicht bekleiden. Ein Vorsitzender verliert sein Amt mit der Anzeige des Austritts, des Ausschlusses oder der Streichung aus der FDP. Gleiches gilt, wenn er beim Vorhandensein einer FDP-Liste für eine Konkurrenzgruppierung als Kandidat für ein öentliches Mandat aufgestellt wird.
(3) Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der Kreisvorstand. Die Entscheidung hat binnen eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrages zu erfolgen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Eine Begründung der Ablehnung ist erforderlich. Gegen eine Nichtbescheidung des Antrags kann der Antragsteller das Landesschiedsgericht anrufen. Der Bezirks- und Landesvorstand hat das Recht, gegen die Aufnahme Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 35. Lebensjahres, Anzeige des Wechsels in einen anderen Kreis- oder Bezirksverband, Austritt, Streichung oder Tod.
(2) Bezüglich Austritt, Streichung oder Ausschluss findet die Satzung des Bezirks- und Landesverbandes Anwendung.
§ 5 Organe
Die Organe des KV sind die Mitgliederversammlung (§ 6), der Kreisvorstand (§ 7) und die Kassenprüfer (§ 8).
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des KV. Es hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
Wahl, Entlastung und Abberufung des Kreisvorstandes, Wahl und Entlastung der Kassenprüfer,
Änderung der Satzung,
Auflösung des Verbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung soll darüber hinaus die politische Willensbildung des KV leisten. Dazu gehört auch die inhaltliche Arbeit im Vorfeld von Bezirks-, Landes- und Bundeskongressen der Jungen Liberalen.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist sie einzuberufen auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen (Datum der Absendung) durch schriftliche Einladung (E-Mail oder Brief) an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Wahlen, Abberufungen, Satzungsänderungen und Auflösung des KV können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden.
(4) Stimm- und Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des KV, sofern seine Mitgliedsrechte nicht nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes ruhen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern er ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit endet, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass mehr als die Hälfte der zu Beginn der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung nicht mehr beiwohnen.
(6) Wahlen und Abberufungen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Sofern kein Mitglied widerspricht, erfolgen alle anderen Abstimmungen oen.
(7) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit.
(8) Über Wahlergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift zu erstellen. Diese ist vom Tagungspräsidenten, der ebenfalls durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(9) Alle Anträge, welche fristgerecht eingereicht wurden, müssen mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder versendet werden.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Der Kreisvorstand kann oene Vorstandssitzungen abhalten.
(2) Der Kreisvorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Über weitere Stellvertreter, Beisitzer und deren Aufgabenbereiche beschließt die Mitgliederversammlung. Es können auch Beisitzer ohne Aufgabenbereich bestimmt werden.
(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist.
(4) Im Falle der Verhinderung des Kreisvorsitzenden bestimmt der Kreisvorstand aus seiner Mitte einen Stellvertreter.
(5) Der Kreisvorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich nach außen und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Der Kreisvorsitzende und der Schatzmeister besitzen jeweils eine Einzelvollmacht für die Bankkonten des KVs, die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten keinen Zugri, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt.
(6) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; im zweiten Wahlgang, in dem nur noch die beiden Kandidaten mit den besten Stimmenergebnissen antreten, genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
(7) Die Amtszeit endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt, in dem der Kreisvorstand berufen wurde. Am Ende seiner Amtszeit ist der Kreisvorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Jedes Kreisvorstandsmitglied hat für seinen Aufgabenbereich einen mündlichen Bericht vorzulegen. Der Vorstand hat einen geprüften Kassenbericht vorzulegen.
(8) Der Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden.
§ 8 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer überprüfen den Jahresabschluss. Sie berichten vor der Mitgliederversammlung.
§ 9 Finanzen/Beiträge
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des KV notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen gedeckt.
(2) Der Kreisvorstand hat das Vermögen des KV unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des KV erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt mit der Wahl des Kreisvorstandes und endet mit der Neuwahl.
(4) Im Übrigen gilt die Finanz- und Beitragsordnung.
§ 10 Satzungsregelungen
(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf der Mitgliederversammlung.
(2) Die Satzungsbestimmungen des Bundesverbandes, des Landesverbandes und des Bezirksverbandes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor, sofern sie Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung regeln. Bestimmungen dieser Satzung gehen Satzungsbestimmungen der Untergliederungen vor, sofern sie Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung regeln.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des KV kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Im Auflösungsbeschluss ist darüber zu entscheiden, wem das Vermögen des KV zufällt oder wer die Schulden des KV begleichen muss.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Der vor der Verabschiedung dieser Satzung gewählte Kreisvorstand bleibt weiterhin unter den Regelungen dieser Satzung im Amt.
(2) Diese Satzung löst die Satzung des Landesverbands Bayern als Vereinssatzung des KV ab, deren Regelungen bisher analog auf den KV Anwendung gefunden haben.
(3) Diese Satzung tritt mit Ablauf des 21. September 2021 in Kraft.