§ 1 Grundsätze
Der Verein deckt seine Ausgaben aus folgenden Mitteln:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Zuwendungen
- Sonstige Einnahmen
§ 2 Beitragshöhe
(1) Die regulären Mitgliedsbeiträge sind in die Beitragsgruppen A, B und C gestaffelt. Den einzelnen Beitragsgruppen sind die Mitglieder nachfolgenden Berufsgruppen zugeordnet:
- Beitragsgruppe A: Schüler, Studierende und entgeltlos tätige Auszubildende
- Beitragsgruppe B: Auszubildende
- Beitragsgruppe C: Erwerbstätige
(2) Die Beitragshöhe staffelt sich wie folgt:
- Beitragsgruppe A: 35 Euro/Jahr
- Beitragsgruppe B: 40 Euro/Jahr
- Beitragsgruppe C: 45 Euro/Jahr
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann der Kreisvorstand auf Antrag eines Mitgliedes im Falle besonderer Härte beschließen, einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen.
(4) Den einzelnen Mitgliedern bleibt es unbenommen freiwillig einen höheren Beitrag zu entrichten. Dies ist dem Schatzmeister mitzuteilen.
§ 3 Verfahren
(1) Der Schatzmeister erstellt gegen Ende des ersten Quartals eines jeden Kalenderjahres eine Jahresbeitragsrechnung an das jeweilige Mitglied, welche innerhalb von 14 Tagen zu begleichen ist.
(2) Der Jahresbeitrag deckt den 01.01. bis zum 31.12. des betreffenden Kalenderjahres ab.
(3) Generell soll der Beitragseinzug im Rahmen eines Lastschriftverfahrens erfolgen. Die Mitglieder sind verantwortlich für die Korrektheit und Aktualität der Kontodaten. Im Falle von Rücklastschriften schuldet das Mitglied zusätzlich die anfallenden Kosten aufgrund der fehlerhaften Daten.
(4) Für säumige Beträge hat der Schatzmeister Säumigkeitszinsen gem. § 288 BGB zu erheben.
§ 4 Stimmrecht
(1) Kommt ein Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung in der in § 3 Absatz 1 genannten Frist nicht nach, verliert er das Stimmrecht auf der Kreismitgliederversammlung. Der Verlust des Stimmrechts ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzudrohen. Mitglieder, die nachweisen können, ihren Beitrag geleistet zu haben, behalten ihr Stimmrecht.
(2) Mit Zahlung verliert ein Stimmrechtsverlust nach Absatz 1 seine Wirkung.
(3) Die Wählbarkeit eines Mitglieds bleibt unberührt.
§ 5 Rechnungswesen
Der Schatzmeister führt die Bücher des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Sinne des § 238 HGB
§ 6 Pflichten des Vorstands
(1) Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins unter Berücksichtigung der Verpflichtung und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.
(2) Der Schatzmeister erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Bericht über seine Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres. Er legt einen Jahresabschluss zur Prüfung vor.
§ 7 Entlastung
Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Bezirksvorstandes. Sie ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB.
§ 8 Richtlinien
Der Schatzmeister kann zu nicht näher geregelten Fragen Richtlinien zur detaillierten Ausführung dieser Finanzordnung erlassen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.07.2022 in Kraft.